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Allgemeine
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für gewerbliche
Kunden 
RONO GmbH, Stand: 1.1.1998
Allgemeines
Unseren
Lieferungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde.
Abweichende Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie
von uns schriftlich anerkannt werden.
1.
Angebote
Unsere
Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, freibleibend
in Bezug auf Preis, Menge, Liefertermin und Liefermöglichkeit
und setzen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
voraus.
Sollte nach umfangreichen Beratungen und sogenannten
Projektkalkulationen es wider Erwarten nicht zu Auftrag
kommen, wird der Zeitaufwand ermittelt und entsprechend
in Rechnung gestellt.
2.
Versand
Versand
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch
in den Fällen, wo wir franko liefern.
3.
Preise
Die
angegebenen Preise verstehen sich ab Werk, soweit in
unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung
nichts anderes vermerkt ist. Sollten wir in der Zeit
zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unsere
Preise allgemein erhöhen oder senken, oder sollte
sich der Preis infolge Verteuerungen von Rohstoffen
und Löhnen ändern, so wird der am Tage der
Lieferung gültige Preis zugrunde gelegt. Entsprechendes
gilt bei Sukzessivlieferungsverträgen für
die noch abzunehmende Menge. Falls sich der Preis erhöht,
wird der Käufer hiervon vor Versand verständigt.
Der Käufer ist berechtigt innerhalb von acht (8)
Tagen nach Erhalt solcher Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Sukzessivlieferungsverträgen erstreckt sich
dieses Bild jedoch nur auf die Menge, die der Preiserhöhung
unterliegt.
4.
Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers.
5.
Liefertermine
Angegebene
Liefertermine sind annähernd und unverbindlich.
Betriebsstörungen, Betriebsschwierigkeiten bei
uns oder unseren Vorlieferanten, höhere Gewalt,
Mangel an Roh- und Hilfsstoffen oder an Arbeitskräften,
Verkehrshindernisse und unverschuldete oder unvorhergesehene
Ereignisse entbinden uns in unserer Wahl, vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung
bis zur Beseitigung der Hindernisse hinauszuschieben.
Im Falle des Rücktritts oder des Hinausschiebens
der Lieferung sind wir zum Schandersatz nicht verpflichtet.
Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzuge,
so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von
vier Wochen bewilligen. Die Nachlieferungsfrist kann
erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und
wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche
Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief abgeht.
6.
Wir behalten uns vor, 10% mehr oder weniger zu liefern.
7.
Warenprüfung
Die
gelieferte Ware ist vom Besteller in jedem Fall und
auch dann zu prüfen, wenn vorher Ausfallmuster,
Andrucke und dergleichen übersandt worden sind.
Beanstandungen für fehlende oder mangelhafte Ware
müssen uns innerhalb von 48 Stunden per Fax mitgeteilt
werden. Rücklieferungen müssen innerhalb einer
Woche erfolgen. Mängel eines Teiles berechtigen
nicht zu Beanstandungen der ganzen Lieferung. Im Falle
fristgerechter und berechtigter Mängelrüge
ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern,
sofern wir uns nicht bereit erklären, in unserer
Wahl die Ware zum berechneten Preis zurückzunehmen
oder kostenlos Ersatz zu leisten oder nachzubessern.
Andere Ansprüche sind ausgeschlossen. Für
die Qualität der gelieferten Ware sind die gelieferten
Muster maßgebend. Handelsüblich oder technisch
nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Maßen,
Muster, Farbe, Menge, Beschaffenheit usw. sowie Änderungen
in Konstruktion und Ausführung sind kein Grund
zu Beanstandungen und wir behalten uns diese ausdrücklich
vor.
Der
Lieferer haftet nicht für:
a.)
drucktechnisch bedingte Abweichungen der Druck- oder
Prägungsunterlagen, sowie Reinzeichnungen usw.
von dem Druck, der Prägung etc. auf der Ware.
b.) für die Richtigkeit der vom Besteller zur Verfügung
gestellten Druck-, Prägungs-, Stanz-, Stick-, Plott-
und Flock-Unterlagen, sowie Reinzeichnungen, Disketten,
Ausdrucke usw.
c.) für die Verwendbarkeit der Produktionsunterlagen,
der Reinzeichnungen usw., für einen Druck auf spezielle
Materialien (z.B. Nylon, Polyamide, Acryl), es sei denn,
daß der Besteller ausdrücklich eine Überprüfung
der Verwendbarkeit der Druck- und Prägungsunterlagen,
sowie Reinzeichnungen etc. wünscht.
8.
Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für
nicht von ihm hergestellt Waren und tritt die ihm gegen
den Hersteller zustehende Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüche im Voraus an den Besteller
ab.
9.
Der Verkäufer hat das Recht, einen eingeräumten
Kredit jederzeit zu ändern oder zurückzuziehen
oder Lieferung zu weigern oder offenen Bestellungen
ganz oder teilweise zu annullieren oder hinauszuschieben,
falls sich in seiner Meinung die finanziellen Verhältnisse
des Käufers geändert haben oder die Höhe
des Kontos des Kunden ihn zu diesen Maßnahmen
berechtigt oder falls der Käufer verspätete
Abnahme verschuldet oder er mit irgendeiner Zahlung
im Rückstand ist.
10.
Eigentumsvorbehalt, Zahlungen, Verzugszinsen
Bis
zur vollen Bezahlung der Lieferung und Regulierung sämtlicher
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung bleibt
uns das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines
ordnungsmäßigen Geschäftsganges zu veräußern.
Im Falle der Veräußerung gehen die dadurch
entstehenden Forderungen sicherheitshalber auf uns über
(sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer
tritt diese Forderungen hiermit an uns ab und gibt uns
darüber auf Verlangen jederzeit Auskunft. Er ist
ermächtigt. die auf uns übergegangenen Forderungen
widerruflich einzuziehen . Kommt der Käufer seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich
nach, so ist er auf Verlangen verpflichtet, den Schuldnern
die Abtretung mitzuteilen. Pfändungen von dritter
Seite auf die von uns gelieferten Waren oder Eröffnung
des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das
Vermögen des Käufers sind uns unverzüglich
mitzuteilen. Zahlungen sind ausschließlich an
uns zu leisten.
Dem Käufer steht die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht
nur mit Gegenforderungen zu, die von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind.
Wechsel oder Tratten werden als Zahlungsmittel nur nach
besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber
angenommen. Die Abnahme von Schecks erfolgt ebenfalls
nur erfüllungshalber.
Der Lieferer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
des tatsächlichen, für in Anspruch genommenen
Kredit zu zahlenden Bankzinssatzes, zumindest aber 4%
Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens,
der auch darin bestehen kann, daß der Lieferer
bankseitig turnusmäßig mit Zinssalden belastet
wird und deshalb anwachsende Kredite zu verzinsen hat,
sowie auch darin, daß auf Zinseinnahmen Mehrwertsteuer
zu entrichten ist, wird davon nicht berührt.
11.
Formen, Muster, Skizzen, Entwürfe, Reinzeichnungen,
Probedrucke
Die
vorgenannten Teile werden in Rechnung gestellt, gleichgültig
ob nach einem Angebot ein Auftragsverhältnis zustande
gekommen ist oder nicht. Angeforderte und bemusterte
Teile können nicht zurückgenommen werden und
unterliegen der Kostenabrechnung durch uns.
Der Preis für Werkzeugformen enthält auch
Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für
Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für
vom Besteller veranlaßte Änderungen. Unabhängig
von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers
oder von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer
bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl
und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes
zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt.
Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz von
Werkzeugen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung
einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge
erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur
Aufbewahrung aller genannten Unterlagen erlischt zwei
Jahre nach der letzten Lieferung aus den entsprechenden
Vorlagen, Werkzeugen usw.
12.
Genehmigung von Ausfallmustern, Andrucken, Korrekturabzügen
Alle
die zur Prüfung als Produktionsvorlage an den Besteller
gegebenen Unterlagen sind von diesem sorgfältig
zu prüfen und mit verbindlicher Richtigerklärung
von diesem zurückzugeben. Der Lieferer haftet nicht
für vom Besteller übersehene Fehler.
Alle mündlich oder telefonisch gegebenen Anweisungs-oder
Änderungswünsche des Bestellers bedürfen
durch diesen der schriftlichen Bestätigung, andernfalls
haftet der Lieferer nicht für Mißverständnisse.
Bei Änderungen nach bereits erteilter Genehmigung
von Produktionsvorlagen durch den Besteller gehen alle
dadurch neu entstehenden Spesen einschließlich
evtl. entstehender Kosten für Maschinenstillstand
zu dessen Lasten.
13.
Mengen- Gewichtsabweichungen
Bei
allen Lieferungen hat der Lieferer das Recht auf handelsübliche
Gewichtsabweichungen von 5% nach oben oder unten. Der
Lieferer behält sich außerdem je Lieferung
Mehr- oder Minderlieferungen von 10% vor.
Für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel
haftet der Lieferer nicht. Für geringfügige
Abweichungen in der Stoffzusammensetzung der Materialien,
sowie für geringfügige Abweichungen in der
Ausführung der Verarbeitung, Klebung, Heftung haftet
der Lieferer nicht.
Muster sind von Hand gefertigt; für unbedeutende
Abweichungen gegenüber der maschinell angefertigten
Lieferung haftet der Lieferer nicht.
Vom Besteller beschafftes Material, gleich welcher Art,
ist dem Lieferer frei Haus bzw. frei Produktionsstätte
zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme
einer Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert
bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind
die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen
Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen
zu erstatten.
14.
Gewerbliche Schutzrechte, Auslieferung von Werkzeugen
Für
die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung
aller Vorlagen, soweit sie vom Besteller zur Verfügung
gestellt werden, ist dieser allein verantwortlich. Das
gleiche gilt für die Prüfung des Rechts der
Vervielfältigung für vom Besteller erteilte
konstruktive Anweisungen bzw. eingesandte Konstrukionsmuster.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung
an Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und Konstruktionen
des Anbieters und Lieferers verbleibt vorbehaltlich
ausdrücklicher anderer Regelung allein bei diesem.
Lithografien, Filme, Druckplatten, Stanzwerkzeuge, Stickdisketten,
Werkzeuge aller Art und dergleichen bleiben Eigentum
des Lieferers, auch wenn sie dem Besteller gesondert
in Rechnung gestellt wurden. Siebdruckschablonen müssen
für jeden Auftrag neu berechnet werden. Andere
Regelungen bedürfen gesonderter Abmachungen.
15.
Erfüllungsort
Für
beide Teile ist Köln Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung und alle sonstigen Rechte und
Pflichten. Dies gilt auch für Wechsel und Schecks,
ohne Rücksicht auf den Zahlungsort. Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist
nach unserer Wahl das Amtsgericht oder das Landgericht
Köln. Es gilt Deutsches Recht.
16.
Teilsendungen sind erlaubt. Jede Teilsendung ist im
Rahmen der vereinbarten Zahlungsbedingungen zahlbar.
17.
Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende
Bezugsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich,
wenn und soweit solche von uns nachdrücklich und
schriftlich bestätigt werden. Abänderungen
und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung.
18.
Im Falle einer Änderung derzeitiger Zölle
und Valutarelationen behalten wir uns vor, die beständigen
Preise anzugleichen. Erhöhung der Preise berechtigt
den Käufer, binnen 8 Tagen vom Kauf zurückzutreten.
19.
Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bleiben
auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
in ihren übrigen Teilen verbindlich.
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